Artikel 6 VO (EG) 97/88
Prüfung des Antrags
(1) Um festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legt die Kommission einen Untersuchungszeitraum fest, der normalerweise zwölf, mindestens jedoch sechs Monate ab dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf wesentliche Fahrradteile umfasst. Im Rahmen ihrer Untersuchung kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte für den Untersuchungszeitraum verlangen und/oder Kontrollbesuche im Betrieb durchführen.
(2) Die untersuchte Partei muss jederzeit sicherstellen, dass die wesentlichen Fahrradteile, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet bzw. zerstört oder wiederausgeführt werden. Sie führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile und über deren Verwendung Buch. Diese Bücher sind ab dem Tag der Aussetzung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Bücher und alle erforderlichen zusätzlichen Belege und Informationen sind der Kommission auf Antrag zu übermitteln.
(3) Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach Eingang aller in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen abgeschlossen.
(4) Vor einer Entscheidung gemäß Artikel 7 wird der Antragsteller über die Schlußfolgerungen zur Begründetheit des Antrags in Kenntnis gesetzt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
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