Artikel 5 VO (EG) 97/88

Aussetzung der Entrichtung der Zölle

(1) Vom Tag des Eingangs des Antrags, der gemäß Artikel 4 für zulässig erklärt wurde, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls von einer Sicherheitsleistung für den ausgeweiteten Zoll gemäß Titel III Kapitel 2 des Zollkodex der Union(1) abhängig, falls der Antrag in der Folge gemäß Artikel 4 Absatz 4 als unzulässig erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 5 zurückgenommen oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 abgelehnt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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