Artikel 14 VO (EG) 97/88

Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung

Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei oder einer untersuchten Partei gemäß Artikel 5 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der TARIC-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 254 des Zollkodex der Union angemeldet werden und sofern

a)
die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
b)
die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung der Endverwendung im Sinne des Artikels 254 des Zollkodex der Union geliefert werden oder
c)
im Durchschnitt monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Der für die Berechnung dieses Durchschnitts heranzuziehende Zeitrahmen darf nicht mehr als 12 Monate umfassen, wobei der erste Zeitraum mit dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden Genehmigung für die besondere Verwendung beginnt, und er darf in keinem Fall seine Gültigkeitsdauer überschreiten. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben; oder
d)
die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden.

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