Artikel 15 VO (EG) 97/88

Besondere Bestimmungen über die Parteien mit geringfügigen Lieferungen

(1) Die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von sich aus Parteien untersuchen, die gemäß Artikel 14 Buchstabe c) wesentliche Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden oder Lieferungen entgegennehmen.

(2) Wenn festgestellt wird, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder entgegengenommen wurden, die in Artikel 14 Buchstabe c) genannte Schwelle übersteigen, oder wenn diese Parteien bei der Untersuchung nicht mitarbeiten, wird nicht länger davon ausgegangen, dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, und jede diesen Parteien erteilte Befreiungsgenehmigung wird rückwirkend widerrufen. Nachdem der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diese Feststellungen unterrichtet.

(3) Wurde Artikel 14 Buchstabe c) von den in Absatz 1 genannten Parteien mit dem Ziel mißbraucht, den ausgeweiteten Zoll zu umgehen, so wird der nicht erhobene ausgeweitete Zoll auf alle wesentlichen Fahrradteile nacherhoben, die von diesen Parteien seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an diese geliefert wurden.

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