Artikel 16 VO (EG) 97/88

Informationsaustausch

(1) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden die näheren Angaben zu den Parteien mitgeteilt, für die gemäß Artikel 4 eine Untersuchung eingeleitet wird oder für die eine Entscheidung gemäß Artikel 7 oder 10 ergeht.

(2) Im Rahmen von Bekanntmachungen werden gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisierte Listen der untersuchten beziehungsweise der befreiten Parteien veröffentlicht, die den interessierten Parteien auf Antrag auch unverzüglich übermittelt werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission binnen eines Monats nach Ablauf jeden Vierteljahres Auskünfte über die befreiten Parteien auf einem Formblatt nach Anhang IV.

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