Artikel 1 VO (EG) 97/894
Abgrenzung der Gebiete
(1) Diese Verordnung gilt, sofern Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 10 Absatz 17 und Artikel 11 Absatz 3 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in sämtlichen Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der folgenden Regionen liegen:
Region 1
Alle Gewässer nördlich und westlich von einer Linie, die von einem Punkt 48° nördlicher Breite, 18° westlicher Länge genau nördlich bis 60° nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60° 30′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64° nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.Region 2
Alle Gewässer nördlich 48° nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Abteilungen III b, III c und III d.Region 3
Alle Gewässer in den ICES-Teilgebieten VIII und IX.Region 4
Alle Gewässer im ICES-Teilgebiet X.Region 5
Alle in dem Teil des Mittel- und Ostatlantik gelegenen Gewässer, die die Abteilungen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und das Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der FAO — Region COPACE — umfassen, jedoch mit Ausnahme der der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden Gewässer um die Kanarischen Inseln.Region 6
Alle Gewässer vor den Küsten des französischen Departements Guyana.Region 7
Alle Gewässer vor den Küsten der französischen Departements Martinique und Guadeloupe.Region 8
Alle Gewässer vor den Küsten des französischen Departements Réunion.(2) Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen „NAFO” , „ICES” und „FAO” bezeichneten geographischen Gebiete sind die von der Nordwestatlantischen Fischereiorganisation bzw. dem Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen festgelegten Gebiete. Sie sind, vorbehaltlich späterer Änderungen, in der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1) und in den Mitteilungen der Kommission Nrn. 85/C 335/02(2) und 85/C 347/05(3) beschrieben.
(3) Die Regionen nach Absatz 1 können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, nach dem Verfahren des Artikels 18 in geographische Gebiete unterteilt werden.
(4) Unbeschadet von Absatz 2 wird im Sinne dieser Verordnung das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.
Das Skagerrak wird im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm vonSkagen zum Leuchtturm von Tislarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt.
(5) Unbeschadet von Absatz 2 umfaßt im Sinne dieser Verordnung die Nordsee das ICES-Teilgebiet IV, den anschließenden Teil der ICES-Abteilung II a südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Abteilung III a, der nicht unter die in Absatz 4 gegebene Definition des Skagerrak fällt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 654/81 (ABl. Nr. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 1).
- (2)
ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2.
- (3)
ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1985, S. 14.
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