Artikel 2 VO (EG) 97/894

Mindestmaschenöffnungen

(1) Für alle Regionen und geographischen Gebiete nach Anhang I und — soweit vorgesehen — den entsprechenden Zeitraum sowie die entsprechende Motorstärke ist es verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze zu verwenden, es sei denn, deren Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engste Maschenöffnung aufweist, ist mindestens ebenso weit wie eine der in Anhang I aufgeführten Mindestmaschenöffnungen, die als Bezugsmindestmaschenöffnung bezeichnet werden, und der mit diesem Netz getätigte und an Bord behaltene Fang umfaßt:

einen Anteil zulässiger Zielarten, der mindestens dem in Anhang I für die Bezugsmindestmaschenöffnung festgelegten Anteil entspricht;

einen Anteil geschützter Arten, der nicht höher ist als der in Anhang I für die Bezugsmindestmaschenöffnung festgelegte Anteil.

Abweichend von Unterabsatz 1 können zur Berechnung des Mindestanteils an Zielarten die Mengen aller gefangenen Zielarten zusammengefaßt werden, sofern

es sich um Zielarten handelt, für die der Höchstanteil an geschützten Arten 10 % beträgt;

es sich um Zielarten handelt, für die die Bezugsmindestmaschenöffnung gleich oder geringer als die Maschenöffnung des verwendeten Netzes ist;

der Gesamtanteil aller geschützten Arten zusammen nicht mehr als 10 % des Gesamtgewichts aller Zielarten zusammen beträgt.

Im Sinne dieser Verordnung sind geschützte Arten die Arten, für die in Anhang II eine Mindestgröße festgelegt ist oder die dort für die betreffende Region mit einem Sternchen versehen sind.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Allerdings ist es verboten, mehr als 10 % an geschützten Arten an Bord zu haben oder anzulanden, wenn mit Dredgen gefischt wird.

(3) Die in Anhang I genannten Anteile werden als Gewichtsanteile am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere berechnet, wobei umgeladene Mengen zu berücksichtigen sind.

Bei der Sandaalfischerei mit Netzen, deren Maschen enger als 16 mm sind, können unbeschadet des Unterabsatzes 1 die Anteile vor dem Sortieren gemessen werden. Diese Vorschrift gilt nicht für das Skagerrak und das Kattegat.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Vorschriften für die Probenahme können nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen werden.

(4) Das Sortieren hat unmittelbar nach dem Einholen der Fänge zu erfolgen. Die Fänge geschützter Arten, welche die in Anhang I festgesetzten Prozentsätze übersteigen, müssen unverzüglich wieder über Bord geworfen werden.

(5) Wurden Fänge während ein und derselben Fahrt mit verschiedenen Netzen unterschiedlicher Maschenöffnung oder in verschiedenen Regionen oder geographischen Gebieten oder aber unter unterschiedlichen zusätzlichen Bedingungen (etwa unterschiedliche Zeiträume) eingebracht und bedeuten diese unterschiedlichen Fangbedingungen eine Änderung der Bezugsmindestmaschenöffnung (mit den entsprechenden Anteilen) nach Anhang I, so werden die Anteile für jeden einzelnen Teilfang berechnet, der unter der jeweiligen Bedingung eingebracht wurde.

Es wird davon ausgegangen, daß sämtliche Fänge mit dem Netz mit der kleinsten Maschenöffnung an Bord eingebracht worden sind, es sei denn, aus dem Fischereilogbuch, das nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen geführt wird, geht etwas anderes hervor.

(6) Die Fänge werden als Lebendgewicht geschätzt.

Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

(7) Netze mit kleineren Maschenöffnungen als das nach Absatz 1 verwendete Netz dürfen sich nicht an Bord befinden, es sei denn, sie sind sachgemäß derartig festgezurrt und verstaut, daß sie nicht ohne weiteres benutzt werden können. Nähere Vorschriften für das Verstauen von Fanggeräten können nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen werden.

(8) Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, 2. Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

Notwendige Änderungen zur Anpassung der in Unterabsatz 4 genannten Anforderungen an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 18 beschlossen.

(9) Es ist untersagt, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder zu verwenden, die zumindest im Umfang des eigentlichen Steerts ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen mehr als 100 Maschen aufweisen.

Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr können in der oberen Hälfte des Steerts mit einem Teil (Scherbrett oder Fenster) aus Netztuch mit Quadratmaschen versehen werden, der an den Verbindungsstellen oder den Laschverstärkungen befestigt ist und eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr aufweist.

Unter „Netztuch mit Quadratmaschen” ist ein Teil zu verstehen, das so angeschlagen ist, daß die AB-Richtungen der Maschen, die dieses Netzblatt bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des eigentlichen Steerts und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen. Die AB-Richtung ist die Richtung parallel zu der geraden Linie, die die Seiten aneinandergrenzender Maschen bilden.

(10)

a)
Stellnetze, Verwickelnetze und Trammelnetze, deren Maschenöffnungen keiner der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Kategorien entsprechen, sind verboten und dürfen nicht an Bord von Fischereifahrzeugen mitgeführt werden. Im Fall von Trammelnetzen entspricht die Maschenöffnung im Sinne dieser Verordnung der Maschenöffnung des Netzteils mit der kleinsten Maschenöffnung.
b)
Wurden Fänge in den Regionen 1 und/oder 2 von Fischereifahrzeugen mit Stellnetzen, Verwickelnetzen und/oder Trammelnetzen mit Maschenöffnungen getätigt, die einer der in Anhang V festgelegten Kategorien entsprechen, so muß der Anteil der in Lebendgewicht ausgedrückten an Bord behaltenen Mengen einer oder mehrerer Arten oder Artengruppen, die für die entsprechende Maschenöffnung aufgeführt sind, mindestens 70 % der Fänge betragen.
c)
Wurden Fänge in Region 3 von Fischereifahrzeugen mit Stellnetzen, Verwickelnetzen und/oder Trammelnetzen mit Maschenöffnungen getätigt, die einer der in Anhang VI festgelegten Kategorien entsprechen, so muß der Anteil der in Lebendgewicht ausgedrückten an Bord behaltenen Mengen einer oder mehrerer Arten oder Artengruppen, die für die entsprechende Maschenöffnungskategorie aufgeführt sind, mindestens 70 % der Fänge betragen.
d)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

i)
„Stellnetze oder Verwickelnetze”
Netze bestehend aus einer einfachen Netzwand, die am Meeresboden verankert werden;
ii)
„Trammelnetze”
Netze bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine befestigt und am Meeresboden verankert werden.

e)
Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nicht für den Fang von Salmoniden und Kieferlosen.

Die Durchführungsverordnungen zu diesem Absatz, einschließlich der Größe der Maschenöffnungen, werden bis spätestens 31. Dezember 1997 nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).

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