Artikel 11 VO (EG) 97/894

(1) „Treibnetze” sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.

(2) Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

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