Artikel 11a VO (EG) 97/894
(1) Ab 1. Januar 2002 darf kein Fischereifahrzeug ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden.
(2) Ab 1. Januar 2002 dürfen Arten des Anhangs VIII, die mit Treibnetzen gefangen wurden, nicht mehr angelandet werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Fischereifahrzeuge ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 60 % der Fischereifahrzeuge, die während des Zeitraums 1995—1997 ein oder mehrere Treibnetze verwendet haben, von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, ein oder mehrere Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart vor dem 30. April eines jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die gemäß Absatz 3 mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürfen; für 1998 muß diese Mitteilung spätestens am 31. Juli 1998 erholgen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.