Artikel 11b VO (EG) 97/894
(1) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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Das Netz wird während der Fangtätigkeit vom Schiff aus unter ständiger Sichtkontrolle gehalten.
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An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so daß das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.
(2) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:
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die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
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die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
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die Menge jeder im Laufe eines Fangeinsatzes gefangenen Art einschließlich Beifänge und Rückwürfe, vor allem auch Wale, Reptilien und Seevögel;
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die Menge jeder an Bord behaltenen Art,
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Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kapitäne übermitteln den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats eine Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen jeder Art sowie der Zeitpunkt der Fänge und die Fanggebiete angegeben sind.
(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden und ihre Fänge in einem Mitgliedstaat anlanden möchten, teilen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor ihrer Ankunft im Hafen den vorgesehenen Anlandeort und die voraussichtliche Ankunftszeit mit.
(5) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze einsetzen, müssen die Fanggenehmigung mit sich führen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurde.
(6) Werden die Vorschriften der Artikel 11 und 11a sowie des vorliegenden Artikels nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 geeignete Maßnahmen.
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