Artikel 9 VO (EG) 97/894
Makrele
(1) Es ist untersagt, Makrelen an Bord zu behalten, die in einem geographischen Gebiet gefischt worden sind, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
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südliche Küste Englands bei 2° 00′ westlicher Länge,
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49° 30′ nördlicher Breite, 2° 00′ westlicher Länge,
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49° 30′ nördlicher Breite, 7° 00′ westlicher Länge,
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52° 00′ nördlicher Breite, 7° 00′ westlicher Länge,
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westliche Küste von Wales bei 52° 00′ nördlicher Breite,
es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Arten, die in diesem Gebiet gefangen worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a)
- für Schiffe, die Kiemennetze oder Handleinen benutzen;
- b)
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für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze benutzen, wenn sich an Bord eine — auf das Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Arten bezogene — Mindestmenge von 75 %
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Kaisergranat befindet, sofern diese Schiffe Netze benutzen, deren Maschenöffnung für die betreffenden Regionen oder geographischen Gebiete in Anhang I festgelegt ist;
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Kaisergranat und in Anhang II aufgeführter Arten befindet, sofern diese Schiffe Netze benutzen, deren Maschenöffnung für diese Arten und die betreffenden Regionen oder geographischen Gebiete in Anhang I festgelegt ist;
- c)
- für Schiffe, die dieses Gebiet durchqueren, sofern sämtliche Fanggeräte nach den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 7 verstaut sind;
- d)
- für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf die Makrelen umgeladen werden.
(3) Sämtliche an Bord befindlichen Makrelen gelten als in dem in Absatz 1 definierten Gebiet gefangen, mit Ausnahme derjenigen, die sich laut einer entsprechend der nachstehenden Unterabsätze abgegebenen Erklärung bereits an Bord befanden, bevor das Schiff in dieses Gebiet eingefahren ist.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Fischen in dieses Gebiet einfahren möchte und der Makrelen an Bord seines Schiffes hat, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone er fischen möchte, über den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort seiner Ankunft in diesem Gebiet unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor Einfahrt des Fischereifahrzeugs in dieses Gebiet erfolgen.
Bei der Einfahrt in dieses Gebiet muß er die zuständige Kontrollbehörde über die Makrelenmengen unterrichten, die sich an Bord befinden und die in das Fischereilogbuch eingetragen worden sind. Der Kapitän kann aufgefordert werden, sein Fischereilogbuch und die an Bord befindlichen Fänge zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von der zuständigen Kontrollbehörde festzulegen sind, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung muß jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem die Kontrollbehörde die Benachrichtigung über die an Bord befindlichen Makrelenmengen erhalten hat, und möglichst nahe am Ort der Einfahrt in dieses Gebiet erfolgen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Umladen von Makrelen auf sein Schiff in dieses Gebiet einfahren will, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone das Umladen stattfinden soll, über den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort des Umladens unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Umladens erfolgen. Unmittelbar nach Beendigung des Umladens muß der Kapitän die zuständige Kontrollbehörde über die auf sein Schiff umgeladenen Makrelenmengen unterrichten.
Die zuständigen Kontrollbehörden sind:
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für Frankreich:
Mimer, Fernschreiben: Paris 25 08 23;
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für Irland:
Department of Marine, Fernschreiben: Dublin 91798 MRNE;
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für das Vereinigte Königreich:
Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, Fernschreiben: London 21 27 4.
Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder das in einem Mitgliedstaat registriert ist, dem keine Makrelenquote an dem in diesem Gebiet vorkommenden Bestand zusteht oder dessen Quote ausgeschöpft ist, Makrelen an Bord haben darf, es sei denn, es handelt sich um Beifänge, die mit den Fängen von Stöcker und Sardinen gemischt sind, und die Makrelen machen nicht mehr als 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen-, Stöcker- und Sardinenfänge aus, oder der Kapitän kann nachweisen, daß diese Makrelenfänge aus einem anderen Bestand stammen.
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