Artikel 10 VO (EG) 97/894

Eingeschränkte Verwendung bestimmter Fischereifahrzeuge und -geräte für den Fang bestimmter Arten zu bestimmten Zeiten und in bestimmten geographischen Gebieten

(1) Es ist untersagt, Ringwaden zu verwenden

a)
für den Heringsfang in den ICES-Abteilungen VII g bis k und in dem wie folgt abgegrenzten geographischen Gebiet:

im Norden durch den Breitenkreis 52° 30′ Nord,

im Süden durch den Breitenkreis 52° Nord,

im Westen durch die Küste Irlands,

im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs;

b)
für den Fang der in Anhang II für die betreffende Region oder das betreffende geographische Gebiet aufgeführten Arten.

Wird mit Ringwaden gefischt, so ist es untersagt,

einen Gewichtsanteil an den in Anhang II aufgeführten Arten von mehr als 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere und

bei Fangtätigkeit in dem in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Gebiet einen Gewichtsanteil an Hering von mehr als 5 % der an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere

an Bord zu haben.

Die Anteile werden nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(2)

a)
Fischereifahrzeuge dürfen keine Baumkurren an Bord haben oder benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können.
b)
im Kattegat ist die Verwendung von Baumkurren untersagt.

(3)

a)
Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m dürfen innerhalb der Zwölfmeilenzone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51° 00′ nördlicher Breite, Belgiens, der Niederlande, Deutschlands und Westdänemarks bis zum Leuchtturm Hirtshals, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus, nicht mit Baumkurren oder Scherbrettnetzen fischen.

In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September wird das vorstehend genannte Gebiet so erweitert, daß es das durch folgende Koordinaten begrenzte geographische Gebiet umfaßt:

westliche Küste von Dänemark 57° 00′ nördlicher Breite,

57° 00′ nördlicher Breite, 7° 15′ östlicher Länge,

55° 00′ nördlicher Breite, 7° 15′ östlicher Länge,

55° 00′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,

54° 30′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,

54° 30′ nördlicher Breite, 7° 30′ östlicher Länge,

54° 00′ nördlicher Breite, 7° 30′ östlicher Länge,

54° 00′ nördlicher Breite, 6° 00′ östlicher Länge,

53° 50′ nördlicher Breite, 6° 00′ östlicher Länge,

53° 50′ nördlicher Breite, 5° 00′ östlicher Länge,

53° 30′ nördlicher Breite, 5° 00′ östlicher Länge,

53° 30′ nördlicher Breite, 4° 15′ östlicher Länge,

53° 00′ nördlicher Breite, 4° 15′ östlicher Länge,

Küste der Niederlande bei 53° 00′ nördlicher Breite.

b)
Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe, deren Namen und technische Merkmale in einer Liste enthalten sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellt wird, in dem genannten Gebiet während der Zeiträume, in denen die Fischereitätigkeit mit Baumkurren ansonsten verboten wäre, mit Baumkurren fischen.

Schiffe müssen zur Aufnahme in die in Unterabsatz 1 genannte Liste folgenden Kriterien entsprechen:

Sie müssen vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt worden sein;

mit Ausnahme der Schiffe, die Krebstierfang betreiben, darf ihre Motorstärke 221 kW nicht übersteigen oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen haben.

Ein in der Liste aufgeführtes Schiff kann durch ein anderes Schiff, dessen Motor nicht gedrosselt ist, dessen Motorstärke 221 kW nicht übersteigt und dessen Länge über alles im Sinne des Absatzes 13 nicht mehr als 24 m beträgt, ersetzt werden.

Der Motor eines in der Liste aufgeführten Schiffes darf ausgewechselt werden, sofern der ausgewechselte Motor nicht gedrosselt ist und seine Motorstärke 221 kW nicht übersteigt.

c)
Es ist jedoch untersagt, Baumkurren zu benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, außer beim Einsatz von Geräten, die zum Garnelenfang (Crangon spp. oder Pandalus montagui) bestimmt sind und verwendet werden.

Schiffe, die hauptsächlich auf Garnelen (Crangon spp.) fischen, können jedoch beim Seezungenfang Baumkurren verwenden, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, sofern diese Schiffe in einer alljährlich zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

d)
Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe, deren Motorstärke 221 kW nicht übersteigt oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat, in dem in diesem Absatz genannten Gebiet mit Scherbrettnetzen fischen.
e)
Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe mit einer Motorstärke von mehr als 221 kW in dem unter Buchstabe a) genannten Gebiet mit Scherbrettnetzen fischen, sofern Schollen- oder Seezungenfänge, die gewichtsmäßig 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge übersteigen, unverzüglich wieder über Bord geworfen werden.

Die Anteile werden nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(4) Innerhalb der Zwölfmeilenzone vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus, dürfen die Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.

Schiffe der folgenden Kategorien dürfen jedoch in dem genannten Gebiet mit Baumkurren fischen:

Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Motorstärke — ausgenommen bei Schiffen, die Krebstierfang betreiben — 221 kW nicht übersteigt oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat;

Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden, deren Motor nicht gedrosselt ist, deren Motorstärke 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nach Absatz 13 nicht mehr als 24 m beträgt;

Schiffe, deren Motor nach dem 31. Dezember 1986 durch einen nicht gedrosselten Motor ersetzt wurde, dessen Motorstärke 221 kW nicht übersteigt.

Es ist jedoch untersagt, Baumkurren zu benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt, außer beim Einsatz von Geräten, die zum Garnelenfang (Crangon spp. oder Pandalus montagui) bestimmt sind und verwendet werden.

(5) Fischereifahrzeugen, die den Kriterien für die Aufnahme in die Listen gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, ist es untersagt, die in jenen Absätzen genannten Fischereitätigkeiten auszuüben.

(6) Nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 3 und 4, einschließlich Regeln für die Erstellung der in Absatz 3 genannten Listen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

(7) Die Motorstärke wird nach Artikel 2 Absatz 8 bestimmt.

(8) Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Wird kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt, so gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

Für vor dem 14. Oktober 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

(9) Im Skagerrak und im Kattegat dürfen vom 1. Juli bis zum 15. September innerhalb einer von den Basislinien gemessenen 3-Meilen-Zone keine Schleppnetze mit einer kleineren Maschenöffnung als 32 mm verwendet werden.

Allerdings dürfen in diesem Gebiet während dieses Zeitraums folgende Netze verwendet werden:

bei der Schleppnetzfischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis): Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm;

bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Meergrundel (Gobiidae) oder Drachenkopf (Cottus spp.) zur Verwendung als Köder: Netze mit beliebiger Maschenöffnung.

(10) Die Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Abteilung VIII c untersagt.

(11) Innerhalb der in diesem Artikel genannten Gebiete, in denen die Verwendung von Schleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen untersagt ist, dürfen sich derartige Netze nicht an Bord befinden, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 2 Absatz 7 sachgemäß verzurrt und verstaut.

(12) Die Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder Schußgeräten zum Fischen ist untersagt. Thunfische und Riesenhaie dürfen jedoch mit Harpunengewehren gefangen werden.

Ferner ist im Skagerrak und im Kattegat die Verwendung von elektrischem Strom für den Fischfang, Thunfische und Riesenhaie ausgenommen, untersagt.

(13) Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Der Bug umfaßt den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugsprit und offene Reling.

Das Heck umfaßt den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(14) Die Baumlänge einer Baumkurre wird zwischen den äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(15)

a)
Vom 1. September bis zum 31. Dezember ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

der „Cabo Prior” genannte Punkt an der Nordküste Spaniens (43° 34′ nördlicher Breite, 8° 19′ westlicher Länge),

43° 50′ nördlicher Breite, 8° 19′ westlicher Länge,

43° 25′ nördlicher Breite, 9° 12′ westlicher Länge,

der „Cabo Villano” genannte Punkt an der Westküste Spaniens (43° 10′ nördlicher Breite, 9° 12′ westlicher Länge).

b)
Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

der „Cabo Corrubedo” genannte Punkt an der Westküste Spaniens (42° 35′ nördlicher Breite, 9° 05′ westlicher Länge),

42° 35′ nördlicher Breite, 9° 25′ westlicher Länge,

43° 00′ nördlicher Breite, 9° 30′ westlicher Länge,

ein Punkt an der Westküste Spaniens bei 43° 00′ nördlicher Breite.

c)
Vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

ein Punkt an der Westküste Portugals bei 37° 50′ nördlicher Breite,

37° 50′ nördlicher Breite, 9° 03′ westlicher Länge,

37° 00′ nördlicher Breite, 9° 06′ westlicher Länge,

ein Punkt an der Westküste Portugals bei 37° 00′ nördlicher Breite.

(16) Schiffe, die Ringwaden oder Schleppfanggeräte mit einer — im Zusammenhang mit dem Makrelen-, Herings- und Stöckerfang — abweichenden Maschenöffnung verwenden, dürfen keine automatischen Sortiermaschinen an Bord haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Gefrierschiffe automatische Sortiermaschinen an Bord haben, sofern diese einzig und allein der Handelseinstufung des gesamten zum Gefrieren bestimmten Fangs dienen. Die Installation der Sortiermaschinen an Bord ist so auszulegen, daß die Fänge nach der Einstufung sofort zum Zweck der Vermarktung tiefgefroren werden und nicht ohne weiteres wieder ins Meer zurückgeworfen werden können.

(17) Es ist untersagt, bei der Fischerei auf Thunfisch oder andere Fischarten Gruppen von Meeressäugetieren mit Ringwaden einzukreisen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 gilt der vorliegende Absatz für jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, in allen Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten sowie außerhalb dieser Gewässer.

(18) Der Makrelen-, Sprotten- und Heringsfang mit Schleppnetz und Ringwade ist im Skagerrak von Samstag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht und im Kattegat von Freitag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht verboten.

(19) Für den Fang von tropischem Thun (Echter Bonito, Großäugiger Thun, Weißer Thun) in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im ICES-Bereich X nördlich von 36° 30′ N und im COPACE-Gebiet nördlich von 31° N und östlich von 17° 30′ W dürfen keine Ringwaden verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.