Artikel 8 VO (EG) 97/894
Sprotte
(1) Der Sprottenfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 32 mm ist im Skagerrak und Kattegat ganzjährig verboten.
(2) Der Sprottenfang ist verboten
- a)
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vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
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Westküste Dänemarks bei 55° 30′ nördlicher Breite,
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55° 30′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,
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57° 00′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,
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Westküste Dänemarks bei 57° 00′ nördlicher Breite;
- b)
- im statistischen Rechteck ICES 39 E 8 vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Rechteck durch eine Linie begrenzt, die von der englischen Ostküste genau nach Osten auf 55° 00′ nördlicher Breite bis 1° 00′ westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55° 30′ nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur englischen Küste;
- c)
- in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3° 30′ westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 30° 00′ westlicher Länge vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
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