Artikel 7 VO (EG) 97/894

Hering

(1) Der Heringsfang ist jedes Jahr vom 15. August bis zum 30. September in dem geographischen Gebiet verboten, das von einer Linie begrenzt wird, die die folgenden Punkte verbindet:

Butt of Lewis,

Cape Wrath,

58° 55′ nördlicher Breite, 05° 00′ westlicher Länge,

58° 55′ nördlicher Breite, 07° 10′ westlicher Länge,

58° 20′ nördlicher Breite, 08° 20′ westlicher Länge,

57° 40′ nördlicher Breite, 08° 20′ westlicher Länge,

den Punkt der Westküste der Insel North Uist bei 57° 40′ nördlicher Breite, von dort entlang der Nordküste dieser Insel bis zum Punkt 57° 40′ 36″ nördlicher Breite und 7° 20′ 39″ westlicher Länge,

57° 50′ 03″ nördlicher Breite und 07° 08′ 06″ westlicher Länge,

dann entlang der Westküste der Insel Lewis in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt (Butt of Lewis).

(2) Es ist untersagt, einen Anteil an Hering an Bord zu haben, der 5 % des Gesamtgewichts aller an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere, die während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in diesem Gebiet gefangen wurden, übersteigt. Der Anteil wird nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(3) Der Heringsfang ist vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Westküste Dänemarks bei 55° 30′ nördlicher Breite,

55° 30′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,

57° 00′ nördlicher Breite, 7° 00′ östlicher Länge,

Westküste Dänemarks bei 57° 00′ nördlicher Breite.

(4) Der Heringsfang ist im Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien zwischen den Breitengraden 54° 10′ Nord und 54° 45′ Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September und zwischen den Breitengraden 55° 30′ Nord und 55° 45′ Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 15. September verboten.

(5) Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Irischen See (ICES-Abteilung VII a) innerhalb des Seegebiets zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53° 20′ Nord und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird.

(6) Der Heringsfang ist vom 21. September bis zum 31. Dezember in den Teilen der Irischen See (ICES-Abteilung VII a) verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

a)

Ostküste der Insel Man bei 54° 20′ nördlicher Breite,

54° 20′ nördlicher Breite, 3° 40′ westlicher Länge,

53° 50′ nördlicher Breite, 3° 50′ westlicher Länge,

53° 50′ nördlicher Breite, 4° 50′ westlicher Länge,

Südwestküste der Insel Man bei 4° 50′ westlicher Länge;

b)

Ostküste Nordirlands bei 54° 15′ nördlicher Breite,

54° 15′ nördlicher Breite, 5° 15′ westlicher Länge,

53° 50′ nördlicher Breite, 5° 50′ westlicher Länge,

Ostküste Irlands bei 53° 50′ nördlicher Breite.

Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Logan Bay (definiert als die Gewässer östlich der Linie zwischen Mull of Logan, 54° 44′ nördlicher Breite und 4° 59′ westlicher Länge, und Laggantalluch Head, 54° 41′ nördlicher Breite und 4° 58′ westlicher Länge).

(7) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen Schiffe, deren Länge 12,2 m nicht überschreitet und die in Häfen an der Ostküste Irlands und Nordirlands zwischen 53° 00′ und 55° 00′ nördlicher Breite registriert sind, in dem in Absatz 6 Buchstabe b) genannten Verbotsgebiet den Heringsfang ausüben. Die einzig erlaubte Fangmethode ist der Fang mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 54 mm.

(8) Der Heringsfang ist in dem Seegebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point vom 1. Januar bis zum 30. April verboten.

(9) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträume können nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

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