Artikel 6 VO (EG) 97/894

Lachs und Meerforelle

(1) Lachs und Meerforelle dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie gefangen werden:

a)
in den Gewässern außerhalb einer 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4;
b)
abweichend von Artikel 1 Absatz 1 außerhalb der der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässer in den Regionen 1, 2, 3 und 4;
c)
mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen mit Maschenöffnungen unter 70 mm.

(2) Im Skagerrak und Kattegat ist die Fischerei auf Lachs und Meerforelle außerhalb einer von den Basislinien an gemessenen 4-Meilen-Zone untersagt.

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