Artikel 5 VO (EG) 97/894

(1) Fische, Krebstiere oder Weichtiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die Mindestgröße, die in den Anhängen II und III für die entsprechende Art und die betreffende Region bzw. das betreffende geographische Gebiet — sofern angegeben — festgesetzt ist. Sind mehrere Methoden zur Messung der Mindestgröße zulässig, so gilt diese bei Fischen, Krebstieren und Weichtieren als erreicht, wenn mindestens eine der festgestellten Abmessungen über dem entsprechenden Mindestmaß liegt.

(2)

a)
Die Größe eines Fisches wird von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
b)
Die Größe von Kaisergranat und Hummer mißt man, wie in Anhang IV veranschaulicht,

parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstils bis zum äußeren Rand des Panzers (Länge des Panzers),

von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

Abgetrennte Kaisergranatschwänze werden vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten, gemessen. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand gemessen.

c)
Zur Bestimmung der Größe von Taschenkrebsen mißt man, wie in Anhang IV veranschaulicht,

die Länge des Panzers entlang der Mittellinie von der Stelle zwischen den Augen bis zum äußersten Rand des Panzers,

die größte Breite des Panzers senkrecht zu der Mittellinie des Panzers,

die Gesamtlänge der beiden Endsegmente eines der Scherenbeine.

d)
Die Größe von Seespinnen wird, wie in Anhang IV veranschaulicht, entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Rand des Panzers gemessen.
e)
Die Größe von zweischaligen Weichtieren wird, wie in Anhang IV veranschaulicht, entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.
f)
Die Größe von Kopffüßern wird entlang der dorsalen Mittellinie von der hinteren Spitze des Mantels bis zum vorderen Rand des Mantels bei Kalmaren und Tintenfischen bzw. bis zur Höhe der Augen bei Kraken gemessen.

(3) Untermaßige Fische, Krebstiere und Weichtiere dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht

a)
für Fänge geschützter Arten, die entsprechend den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 eingebracht und nicht von den zulässigen Zielarten getrennt wurden und die nicht für den Nahrungsverbrauch verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden;
b)
bis zu einer Grenze von 10 % des Gewichts der Gesamtfangmenge der nachstehend genannten Arten für

in einem beliebigen geographischen Gebiet gefangenen Hering;

in der Nordsee gefangene Makrelen;

im Skagerrak oder Kattegat gefangene Tiere der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten;

c)
für Stöcker (Trachurus spp.), Makrelen (Scomber spp.) und Sardellen (Engraulis encrasicholus), die als lebende Köder verwendet werden sollen.

Der Anteil der untermaßigen Fische, Krebstiere und Weichtiere wird nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(4) Es ist untersagt, vom Körper getrennte Schwänze oder Scheren von Hummern anzulanden, die in den Regionen oder geographischen Gebieten nach Anhang III, in denen für Hummer eine Mindestgröße festgelegt ist, gefangen wurden.

Es dürfen nur ganze Kamm-Muscheln (Pecten spp.) angelandet werden.

(5) Die Mindestgrößen für Arten, die in Anhang II oder Anhang III durch ein Sternchen gekennzeichnet sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

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