Artikel 4 VO (EG) 97/894
Netzzubehör
Das Anbringen von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können, ist untersagt.
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technische Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellt werden.
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