Artikel 14 VO (EG) 97/894

Wissenschaftliche Forschung

Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

den Vorschriften in den Anhängen II und III und den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

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