Artikel 15 VO (EG) 97/894
Künstliche Bestandsaufstockung und Umsiedlung
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder der Umsiedlung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren unternommen werden.
Fische, Krebs- und Weichtiere, die zu den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen nur dann zum menschlichen Verzehr verkauft werden, wenn die übrigen Bestimmungen eingehalten werden.
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