Artikel 16 VO (EG) 97/894
(1) Erfordert die Erhaltung von Fisch-, Krebstier- und Weichtierbeständen ein sofortiges Vorgehen, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2 Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und hätte eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen, so kann der betreffende Küstenstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.
(3 Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach Beschluß mitgeteilt.
(4 Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.
(5 Jeder Mitgliedstaat kann binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.
(6 Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.
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