Artikel 17 VO (EG) 97/894

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, wenn diese

a)
rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder
b)
Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i)
die Bedingungen oder Einzelheiten der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Fischerei ergänzen oder
ii)
über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jedem Vorhaben, durch das einzelstaatliche technische Maßnahmen eingeführt oder geändert werden sollen, so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der beteiligte Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme bis nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechneten Frist von drei Monaten aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, von der sie alle Mitgliedstaaten unterrichtet, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der beteiligte Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.

Der beteiligte Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 18 getroffen werden. Im Fall einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(5) Maßnahmen, die die Fischerei ohne den Einsatz von Schiffen betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

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