Artikel 11c VO (EG) 97/894

Mit Ausnahme der Gewässer, die unter die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischreiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund(1) fallen, und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Artikel 11, 11a und 11b in allen Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und außerhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1.

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