Artikel 7 VO (EG) 97/936

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß:

a)
als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;
b)
sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;
c)
sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2) Das Verzeichnis kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

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