Artikel 6 VO (EG) 97/936
(1) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.
Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.
(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt sein.
Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.
(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.
(4) Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefüllt sein.
(5) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.
(6) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe erhält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.
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