Artikel 5 VO (EG) 97/936

(1) Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, um 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ursprungsländern.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden am 15. Tag jedes Monats erteilt.

In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

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