Artikel 4 VO (EG) 97/936

Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können,

a)
muß der Lizenzantragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags seit mindestens zwölf Monaten eine berufliche Tätigkeit im innergemeinschaftlichen Vieh- und Fleischhandel oder im Vieh- und Fleischhandel mit Drittländern ausübt und in einem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
kann sich der eingereichte Lizenzantrag auf eine Gesamtmenge beziehen, die höchstens der in dem Monat verfügbaren Menge entspricht, für den der Lizenzantrag eingereicht wurde;
c)
ist im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja” anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
d)
enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

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