Artikel 4 VO (EG) 97/936
Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können,
- a)
- muß der Lizenzantragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags seit mindestens zwölf Monaten eine berufliche Tätigkeit im innergemeinschaftlichen Vieh- und Fleischhandel oder im Vieh- und Fleischhandel mit Drittländern ausübt und in einem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist;
- b)
- kann sich der eingereichte Lizenzantrag auf eine Gesamtmenge beziehen, die höchstens der in dem Monat verfügbaren Menge entspricht, für den der Lizenzantrag eingereicht wurde;
- c)
- ist im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja” anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
- d)
- enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.
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