Artikel 3 VO (EG) 97/936

(1) Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Mengen setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr folgendes vorgelegt wird:

eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

(2) Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.