Artikel 3 VO (EG) 97/936
(1) Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Mengen setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr folgendes vorgelegt wird:
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eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und
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eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.
(2) Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.
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