Artikel 2 VO (EG) 97/936

Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt aufgeteilt:

a)
28000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 02013000 und 02061095, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als „JJ” , „J” , „U” oder „U2” , die von Jungochsen und Färsen als „AA” , „A” oder „B” gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität” versehen werden;

b)
7150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 02012090, 020130, 02022090, 020230, 02061095 und 02062991, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: „Y” , „YS” , „YG” , „YGS” , „YP” und „YPS” entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität” versehen warding;

Im Einfuhrjahr 2005/06 beträgt die Kontingentsmenge jedoch 7075 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den in Unterabsatz 1 genannten KN-Codes entspricht und den in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 enthaltenen Anforderungen genügt;

c)
6300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 02013000, 02023090, 02061095 und 02062991, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen ( „novillo” ) oder Färsen ( „vaquillona” ) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als „I” , „N” oder „A” , Fettgewebeklasse „1” , „2” oder „3” gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität” versehen werden;

d)
5000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 02013000, 02023090, 02061095 und 02062991, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als „B” , Fettgewebeklasse „2” oder „3” gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität” versehen werden;

e)
1300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 02012090, 020130, 02022090, 020230, 02061095 und 02062991, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift „Fleisch hochwertiger Qualität” verpackt;

Im Einfuhrjahr 2005/2006 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 800 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den KN-Codes und der Begriffsbestimmung im ersten und zweiten Unterabsatz entspricht;

f)
11500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben.” Fleisch mit der Bezeichnung oder „prime” nach den Normen des (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in Canada A, Canada AA, Canada AAA, Canada Choice und Canada Prime, A1, A2 und A3 eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung;

g)
1000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 02013000 und 02023090, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

Filet/Lungenbraten (lomito)(3),/Beiried(3) und/oder Hochrippe/Rostbraten(3) (lomo), Hüfte/Hüferl(3) (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.

Die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(4) etikettiert sein. Das Etikett kann mit der Angabe Fleisch hochwertiger Qualität versehen werden..

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(3)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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