Artikel 1 VO (EG) 97/936
(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:
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60250 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002;
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2250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 02023090, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.
Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens -12 oC aufweist.
(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.
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