Präambel VO (EG) 97/936

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente in Höhe von 58100 bzw. 2250 Tonnen jährlich zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt. die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96(3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97(5), enthalten müssen.

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(5)

ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

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