ANHANG ΙΙ VO (EG) 97/936
VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND
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(SAGPyA):
für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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für Fleisch mit Ursprung in Australien,
- a)
- das der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
- b)
- in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannt;
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(INAC):
für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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(DIOPA):
für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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(USDA):
für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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/:
für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
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für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe g) entspricht.
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