ANHANG ΙΙ VO (EG) 97/936

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

(SAGPyA):

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a)
das der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;
b)
in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannt;

(INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

(DIOPA):

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

:

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

(USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

/:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

:

für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe g) entspricht.

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