Artikel 10 VO (EG) 97/996
(1) Der Einführer informiert die zuständige nationale Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr des in dieser Verordnung genannten Erzeugnisses über dessen Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.
(2) Die zuständige nationale Behörde teilt der Kommission spätestens vier Monate nach jedem Halbjahr des Einfuhrjahrs, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, mit, für welche Mengen des Erzeugnisses die gemäß Artikel 1 erteilten Einfuhrlizenzen während des vorangegangenen Halbjahres in Anspruch genommen wurden.
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