Artikel 11 VO (EG) 97/996
(1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg netto sowie für die Mitteilung des Einführers an die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU je 100 kg.
(2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls verfällt die Sicherheit.
Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.
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