Artikel 6 VO (EG) 97/996

(1) Eine Ausgabestelle muß

a)
als solche von Argentinien anerkannt sein;
b)
sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu prüfen;
c)
sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Kommission ändert den Anhang II, wenn die Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht mehr erfüllt oder eine neue Ausgabestelle bestimmt wird.

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