Artikel 5 VO (EG) 97/996

(1) Die Echtheitsbescheinigung gilt drei Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Sie darf der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten zuständigen nationalen Behörde jedoch nicht nach dem auf das Datum ihrer Ausstellung folgenden 30. Juni vorgelegt werden.

(2) Das Original der gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muß mit der Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Das Original der Echtheitsbescheinigung wird von der zuständigen nationalen Behörde aufbewahrt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig erteilt werden. In diesem Fall trägt die zuständige nationale Behörde in der Echtheitsbescheinigung die abgebuchten Mengen ein.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, daß die Angaben in der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die Einfuhrlizenz wird unverzüglich erteilt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 4 kann die zuständige nationale Behörde im Ausnahmefall und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Antragstellers eine Einfuhrlizenz auf der Grundlage der sich darauf beziehenden Echtheitsbescheinigung vor Erhalt der Informationen der Kommission ausstellen. In diesem Fall beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 11 Absatz 1 auf 50 ECU/100 kg netto. Nach Zugang der Informationen über die Bescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die Sicherheit in Höhe von 12 ECU/100 kg netto gemäß Artikel 11 Absatz 1.

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