Artikel 4 VO (EG) 97/996

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs I von einer Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und auf den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

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