Artikel 3 VO (EG) 97/996

(1) Die von Argentinien auszustellende Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs I erstellt.

Der Vordruck muß ungefähr 210 mm × 297 mm groß sein. Das zu verwendende Papier muß mindestens 40 g/m2 wiegen.

(2) Die Vordrucke müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt werden; außerdem können sie in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefüllt sein.

(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle (nachfolgend „Ausgabestelle” ) zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4) Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

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