Artikel 2 VO (EG) 97/996
(1) Für die Einfuhr der Fleischmengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.
(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten
- a)
- in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist „ja” anzukreuzen
- b)
- in Feld 20 mindestens eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet an dem 30. Juni, der auf das Datum ihrer Erteilung folgt.
(3) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sind die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig.
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