Artikel 1 VO (EG) 97/996

(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 02062991 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1500 Tonnen jährlich eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.

(2) Der Wertzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 4 % festgesetzt.

(3) Das Jahresvolumen des Kontingents wird wie folgt aufgeteilt:

a)
700 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien,
b)
800 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern.

(4) Im Rahmen dieses Kontingents darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist „gefrorenes Saumfleisch” Fleisch, das sich zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von —12° C oder weniger aufweist.

(6) Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(2) unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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