Präambel VO (EG) 97/996
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991 ein Zollkontingent zu eröffnen, dessen Jahresvolumen auf 1500 Tonnen festgesetzt wird. Dieses mehrjährige Kontingent für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölf-Monats-Zeiträume ist nun zu eröffnen; seine Durchführungsvorschriften sind festzulegen.
Die gemeinsamen Duchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97(3), festgelegt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97(5), wurden die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Rindfleisch festgesetzt.
Damit die Einfuhr von Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß verwaltet werden kann, muß dieses Land Echtheitsbescheinigungen ausstellen, mit denen der Ursprung dieser Erzeugnisse garantiert wird. Die äußere Form dieser Bescheinigung sowie deren Verwendung müssen im einzelnen geregelt werden.
Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in Argentinien ansässigen Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß die reibungslose Anwendung der betreffenden Regelung gewährleisten.
Damit die Einfuhr des gefrorenen Saumfleischs mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.
Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktlage. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Verpflichtung einzuführen.
Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese Einfuhren übermitteln.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997, S. 12.
- (4)
ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.
- (5)
ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.
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