Artikel 1 VO (EG) 98/1009

Die Verordnung (EG) Nr. 1372/95 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1 wird die Angabe KN-Codes 010511 und 010519 ersetzt durch die Angabe KN-Codes 010511, 010512 und 010519.
2.
In Artikel 4 Absatz 3a werden die Bezugnahmen auf die Felder 17 und 18 ersetzt durch die Bezugnahmen auf die Felder 15 und 16.
3.
In Artikel 9

a)
Absatz 2 erster Unterabsatz

wird die Bezugnahme auf Feld 22 durch die Bezugnahme auf Feld 20 ersetzt;

werden die Worte „das betreffende Datum” ersetzt durch die Angabe „das Datum der Ausfuhr gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87” ;

b)
Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13 Uhr per Fernkopierer die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit” ;
c)
Absatz 4 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

„Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gültigen Erstattung.”

4.
In Teil A des Anhangs II wird die Angabe „ECU/100 kg” ersetzt durch die Angabe „ECU/100 kg/100 Stück” .

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