Artikel 10 VO (EG) 98/1143

Die Verordnung (EG) Nr. 1012/98 wird wie folgt geändert:

1.
An Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten als Referenzmenge die Einfuhrrechte für das vorangegangene Einfuhrjahr anerkennen, die aufgrund eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.”

2.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Um sicherzustellen, daß die Verpflichtung gemäß Absatz 1 eingehalten und die nicht erhobenen Zölle im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nacherhoben werden, ist bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den bei der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zöllen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

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