Artikel 9 VO (EG) 98/1143

Die in Artikel 1 genannten Zollsätze werden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebenen Erklärung angewendet.

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