Artikel 7 VO (EG) 98/1143

(1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) Jedes im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Tier wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet.

(3) In dieser Kennzeichnung sind der Einführer sowie das Datum, an dem das Tier in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, anzugeben.

(4) Um sicherzustellen, daß die Tiere gemäß Absatz 1 nicht geschlachtet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, ist bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zöllen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere

a)
nicht vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet wurden

oder

b)
vor Ablauf dieser Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

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