Artikel 6 VO (EG) 98/1143

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Der Lizenzantrag kann nur

in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

(4) Die Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erteilung. Sie gelten jedoch höchstens bis zum 30. Juni nach dem Tag ihrer Erteilung.

(5) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist jedoch nicht anwendbar.

(7) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind, die in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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