Artikel 5a VO (EG) 98/1143

(1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung der Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

(2) Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 zur Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben.

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