Artikel 5 VO (EG) 98/1143

(1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Überschreiten die Stückzahlen, für die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 gestellt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz fest.

Hat eine solche Kürzung zur Folge, daß pro Antrag weniger als 15 Tiere eingeführt werden können, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 15 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 15 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

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