Artikel 4 VO (EG) 98/1143

(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Jeder Antragsteller darf nur einen Antrag stellen, der sich nur auf einen der beiden Teile des Kontingents beziehen darf.

Reicht ein Antragsteller mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) stellen die Händler den Antrag auf Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 4 spätestens am 10. Juli eines jeden Einfuhrjahres.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags das Verzeichnis der Marktteilnehmer mit, die den Annahmekriterien entsprechen, unter Angabe insbesondere ihres Namens, ihrer Anschrift und der während des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums eingeführten Anzahl Tiere.

(4) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) müssen die Anträge der Marktteilnehmer auf Einfuhrrechte zusammen mit dem Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 4 bis zum 10. Juli eines jedes Einfuhrjahres eingereicht werden.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und die beantragten Stückzahlen mit.

(5) Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe „gegenstandslos” , werden über Fernschreiber oder Fernkopierer übermittelt. Dabei sind für die Anträge die Formulare gemäß den Anhängen III und IV zu verwenden.

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