Artikel 3 VO (EG) 98/1143

(1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Juli des betreffenden Einfuhrjahres nicht mehr im Rindfleischhandel tätig waren.

(2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, die über Einfuhrrechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 verfügen, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

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