Artikel 2 VO (EG) 98/1143

(1) Das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird in zwei Teile zu jeweils 70 %, d. h. 4900 Tiere, und 30 %, d. h. 2100 Tiere, unterteilt:

a)
Der erste Teil von 70 % wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in den 36 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4563 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Bezugsmenge für das betreffende Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die dem Importeur zugestanden hätten, die aber infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

b)
Der zweite Teil von 30 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie in den 12 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

Für das Einfuhrjahr vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 dauert der unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 und der unter Buchstabe b) genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000.

(2) Auf der Grundlage der Anträge auf Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des ersten Teils auf die Einführer im Verhältnis zu den Einfuhren von Tieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) während des an der gleichen Stelle genannten Zeitraums.

(3) Auf der Grundlage der Anträge auf Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des zweiten Teils im Verhältnis zu den Mengen, die von den Einführern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beantragt werden. Der Antrag auf Einfuhrrechte

muß für mindestens 15 Tiere

und

darf für nicht mehr als 50 Tiere gestellt werden.

Anträge auf Einfuhrrechte für mehr als 50 Tiere werden automatisch auf diese Zahl vermindert.

(4) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der genannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, daß er das Originaldokument nicht erhalten konnte.

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